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Van der Bellen gegen Koalition und die EU?

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Bundespräsident will Schlepper-Route über das Mittelmeer wieder aufmachen

4 Innenpolitik Neue

4 Innenpolitik Neue Freie Zeitung Die Gefahr aus der „Dynamisierung des Rechts“ Die Europäische Menschenrechtskonvention, oder besser das, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte daraus schlussfolgert, stellt unter Bruch der Gewaltentrennung einen gefährlichen Eingriff in das Souveränitätsrecht der Staaten dar. Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft. Völkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und französische Sprachfassung, nicht hingegen die zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung. Als so genannte geschlossene Konvention kann sie nur von Mitgliedern des Europarats – sowie von der Europäischen Union – unterzeichnet werden. Sämtliche Unterzeichnerstaaten haben sich demgemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unterworfen. In Österreich, das der EMRK 1958 beitrat, wurde diese erst 1964 rückwirkend in den Verfassungsrang gehoben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ein auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichteter Gerichtshof mit Sitz im französischen Straßburg, der Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten überprüft. Während der EGMR nach seiner Gründung im Jahre 1959 nur mit eingeschränkten Befugnissen im Rahmen des Schutzsystems der EMRK ausgestattet war, hat er spätestens seit seiner grundlegenden Reform im Jahre 1998, als die Individualbeschwerde für alle Mitgliedsstaaten obligatorisch wurde, enorm an Einfluss gewonnen. Die Reform führte zugleich zu einer enormen Zunahme der Anzahl der Beschwerden auf 63.350 im Jahr 2017, denen 15.595 Urteile gegenüberstehen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt derzeit fünf Jahre. Die Europäische Menschenrechtskonvention, wie sie heute aufgrund der ausufernden Rechtsprechung gehandhabt wird, hat sich in weiten Teilen von der EMRK entfernt, die von Euroaps Staaten in den 1950er-Jahren ratifiziert wurde. Statt sich auf den Schutz zentraler menschenrechtlicher Garantien zu konzentrieren, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Rückgriff auf die EMRK europäische Regeln auf, die eigentlich in die Kompetenz der nationalen Gesetzgeber fallen. Ein erheblicher Teil der Strassburger Rechtsprechung hat mit den in der EMRK „verankerten zentralen menschenrechtlichen Garantien“ nichts zu tun. Der EGMR nimmt dabei für sich in Anspruch, den Inhalt der Menschenrechtskonvention „dynamisch“ weiterzuentwickeln mit verbindlicher Wirkung für die 47 Europaratsstaaten. Mit anderen Worten: Die Mehrheit eines Strassburger Richtergremiums von maximal 17 Richtern ersetzt den Volkswillen in den Europaratsstaaten, um „eine wahrhaft politische demokratische Ordnung“ zu schaffen, wie es in der Präambel zur Konvention heißt. Dabei will der EGMR die Werte entsprechend dem „gesellschaftlichen Wandel in Europa“ in seine Rechtsprechung einfließen lassen. Einen Vorgeschmack darauf haben die Richter bereits in zwei islamfreundlichen Urteilen geliefert: So darf der Prophet Mohammed auch entsprechend heutiger Gesetzeslage nicht als Pädophiler bezeichnet werden, obwohl er nach der Überlieferung eine Neunjährige geheiratet hat. Aber man darf jemanden als Rassisten bezeichnen, der die Werte Europas gegen den vordringenden Islam verteidigen will. Nach herkömmlicher Auffassung wacht die Justiz darüber, dass die Dynamisierung des Rechts nicht auf Kosten des Gesetzgebers geht. Wenn die Justiz die Rechtsprechung dynamisiert, konterkariert sie ihre Aufgabe und macht – völlig im Gengensatz zum Postulat der Gewaltentrennung – Politik. Das gilt allerdings nicht nur für den EGMR sondern auch für den Europäischen Gerichtshof sowie den österreichischen Verfassungsgerichtshof. Erinnert sei da an dessen Urteil zum „dritten Geschlecht“, jenseits aller naturwissenschaftlichen Erkenntnisse. Foto: wikipedia/CherryX /CC BY-SA 3.0 Thema der Woche Abgehoben von dieser Welt präsentiert sich nicht nur das Gebäude des E Das Volk bestimmt, Debatte um Vorstoß des Innenministers entlarvt da Ein Entrüstungssturm des Halbwissens brach vergangene Woche gegen FPÖ-Innenminster Herbert Kickl los, als dieser eine Überprüfung aller asylrelevanten Gesetze ankündigte. Denn die Menschen verlieren das Vertrauen in den Rechtsstaat, wenn dieser nur vorrangig die „Menschenrechte“ krimineller Ausländer und Asylwerber schützt. Allein im Dezember 2018 folgte das Recht 46 Mal der Politik, wurden von National- und Bundesrat 46 Gesetze beschlossen oder geändert. Und es gab keinen Aufschrei von „Zivilgesellschaft“, Bundespräsident, Richtervereinigung oder Verfassungsexperten bezüglich drohendem „Ende der Rechtsstaatlichkeit“. Das Recht geht vom Volk aus! „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“, steht in Artikel 1 der Österreichischen Bundesverfassung. In Österreich ist eindeutig das Volk das Fundament des Rechtsstaats und auch seine oberste Instanz – und nicht Richter, Verfassungsexperten, Justizminister, Bundespräsident oder internationale Institutionen wie EU oder UNO. Diese haben vielmehr dazu beigetragen, diesen Verfassungsgrundsatz auszuhebeln oder zu verdrängen aus welch niederen, sprich antidemokratischen und verfassungsfeindlichen Gründen auch immer. Und ja, die Politik, also die vom Volk gewählten, gesetzgebenden Institutionen (Nationalrat und Bundesrat), kann in der Diktion des Innenministers Recht setzen. Nationalrat und Bundesrat können per Zweidrittelmehrheit Verfassungsgesetze beschließen, und das Volk kann in einer Volksabstimmung selbst Grundprinzipien der Verfassung ändern. Ein Vorgang, wie er in der Schweiz alljährlich geschieht, ohne dass man unserem Nachbarland den Status eines Rechtsstaates abspricht. Wie beim UN-Migrationspakt Der Aufschrei gegen den Vorschlag des Innenministers, die 68 Jahre alle Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auf ihre Tauglichkeit in der aktuellen Entwicklung zu überprüfen, erinnert vielmehr an das Geschrei, das gegen die Ablehnung des UN-Migrationspaktes durch die Bundesregierung

Nr. 5 Donnerstag, 31. Jänner 2019 g Innenpolitik 5 POLITIK ANALYSIERT Foto: FPÖ Harald Stefan FPÖ-Justizsprecher uropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sondern auch verstärkt dessen Richter mit ihren Urteilen. nicht selbsternannte Eliten s eigenwillige Demokratieverständnis der linken „Zivilgesellschaft“ Foto: NFZ angestimmt wurde. „Unabänderlich“ sind nur die gottgegebenen Gesetze der Scharia des Koran in islamischen Staaten, aber auch nur solange, wie das Volk diese akzeptiert. Aber die Bürger stoßen sich nach der Masseneinwanderung 2015 an Gerichtsurteilen, die unter Berufung auf die EMRK ermöglichen, dass fast jeder illegale Immigrant, der es nach Österreich oder Europa geschafft hat, hier bleiben kann. Selbst Rechtsverletzungen berühren das Bleiberecht kaum noch, ja manchmal wird dieses sogar durch Straftaten noch vertieft, weil dem Täter in seiner Heimat dafür die Todesstrafe drohen könnte – falls er dort überhaupt angeklagt würde. Die EMRK hat die Genfer Flüchtlingskonvention in Sachen Asylanerkennung de facto abgelöst. Wessen Menschenrecht geht vor? „Das größte Problem für ein rechtsstaatliches System entsteht dann, wenn die Menschen das System nicht mehr verstehen oder es nicht mehr als ihres anerkennen“, erläuterte der FPÖ-Innenminister seinen Vorstoß tags darauf. Das unterstützte FPÖ-Klubobmann Wal- Österreichs gesetzgebende Institutionen sind National- und Bundesrat. ter Rosenkranz, weil es notwendig sei, auch internationale Vereinbarungen und Konventionen juristisch zu evaluieren, ob sie den heutigen Gegebenheiten angepasst werden müssen: „Die aktuelle Problematik der Frauenmorde und der gestiegenen Migrantenkriminalität zwingt die Politik zum Handeln.“ Der überwiegende Teil der Bevölkerung in Österreich und in EU-Ländern, die von den „Schutzsuchenden“ in den letzten Jahren überrannt wurden, hat kein Verständnis, wenn diese „Schutzsuchenden“ gegenüber ihren Schutzgebern gewalttätig werden oder gar morden – und wegen ihrer „Menschenrechte“ nicht abgeschoben werden können. „Der Gesetzgeber darf bei Asylmissbrauch, wachsender Kriminalität, Sozialmissbrauch, Gewalt gegen Frauen und sexuellen Übergriffen nicht tatenlos zusehen. Das sind wir den Menschen in Österreich schuldig“, erklärte auch FPÖ-Generalsekretär Christian Hafenecker. Er erinnerte die Opposition an ihren Angelobungseid auf die Verfassung, zur „unverbrüchlichen Treue der Republik Österreich“, der Beachtung der Verfassung und der Rechtsordnung. Seit Herbert Kickls Auftritt im „Report“ überschlagen sich wilde, aber ebenso leicht durchschaubare Missinterpretationen und Unterstellungen von Oppositionsparteien, gewissen Medien bis hin zur Präsidentin der Richtervereinigung. Doch bieten die Ausführungen zu den geplanten und dringend notwendigen Maßnahmen gegenüber straffällig gewordenen Asylwerbern weder Anlass und vor allem noch viel weniger Interpretationsspielraum, die Aussagen nur in irgendeiner Weise falsch zu verstehen. Rechtsstaat sichern Kickl stellte in aller Deutlichkeit fest, dass es für ihn eine Selbstverständlichkeit ist, ausnahmslos auf dem Boden der Rechtsstaatlichkeit zu agieren. Auf dieser Grundlage muss es auch möglich sein, eine Debatte über jene gesetzlichen Regelungen zu führen, die, im Hinblick auf die Aberkennung eines Asylstatus und die daraus resultierende Außerlandesbringung von verurteilten Asylwerbern, ein Hindernis darstellen. Die Evaluierung und Anpassung bestehender Gesetze an sich verändernde Rahmenbedingungen ist ein normaler und notwendiger Prozess. Selbst die Europäische Menschenrechtskonvention unterlag seit ihrer Entstehung 1950 laufend Änderungen in Form der mittlerweile 16 Zusatzprotokolle, um sie an aktuelle Entwicklungen anzugleichen. In diesem Zusammenhang also von einer Gefahr für den Rechtsstaat und einer vermeintlichen Negierung der EMRK zu sprechen, ist völlig absurd. Ganz im Gegenteil: Nur wer sich veränderten Verhältnissen stellt und bereit ist, darauf zu reagieren, kann den Rechtsstaat sichern.

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