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Rücktritt Anschobers: Die Koalition bröckelt

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In der Corona-Krise hat die gesamte Regierung versagt – und sollte zurücktreten

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4 Innenpolitik Neue Freie Zeitung Das vernichtende Urteil zu den „Corona-Maßnahmen“ der Regierung In seinem Urteil zur Klage der Freiheitlichen gegen die Untersagung einer politischen Veranstaltung am 31. Jänner 2021 durch die Landespolizeidirektion Wien kommt das Verwaltungsgericht Wien zu einem eindeutigen Urteil: „Die Untersagung erfolgte zu Unrecht.“ – Aber auch zur Datenbasis der Corona-Maßnahmen fällte das Gericht ein eindeutiges Urteil: Diese entspricht nicht den Vorgaben der WHO. Hier die wichtigsten Teile des Urteils im Wortlaut: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Wien, vertreten durch Herrn Dr. Christoph Völk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 4, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits-u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 – Vereins-, Versammlungs-, Medienrechtsangelegenheiten, vom 30.01.2021, GZ: PAD/21/167824, mit welchem die für 31.01.2021 angezeigte Versammlung untersagt wurde, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Untersagung erfolgte zu Unrecht. (…) Da die belangte Behörde in Hinblick gelinderer Mittel und eigener Handlungen zur Minimierung der Gefahr eines akuten Seuchengeschehens keine Überlegungen angestellt habe, laufe das verfassungsmäßig garantierte Verfahren einer bloßen Anzeige von Versammlungen auf ein Genehmigungssystem hinaus. Eine Bewilligung im Rahmen eines Konzessionssystems für Versammlungen sei mit dem Grundrecht auf VersammIungsfreiheit unvereinbar (VfS1g.11.651/1988 und 11.866/19888 zum Verbot einer Versammlung einer vorherigen behördlichen Bewilligung zu unterwerfen mwN). Weshalb davon auszugehen war, dass es bei einer Versammlung von einer im Parlament vertretenen politischen Partei zwingend zu Verstößen gegen §12 Abs.2 der 3.C0VID-19-NotMV kommen solle, bleibe völlig offen. Damit würde diese Bestimmung die Grundlage einer völlig beliebigen und willkürlichen Beschränkung der Art. 12 StGG, Art. 11 EMRK und des Versammlungsgesetzes. Darüber hinaus mangele dem E 312 Abs.2 der 3. C0VID-19-NotMV die Einschlägigkeit für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Diese setze nämlich Versammlungen mit Veranstaltungen gleich, was eine gänzliche Verkennung der Rechtslage darstelle. Eine Versammlung, und eine solche liege hier vor, genieße den höchsten Schutz nach Art. 12 StGG und Art. 11 EMRK, welche eine Einschränkung durch bloße Verordnung verbiete. (...) Darüber hinaus ist zu der beauftragten ,,Information aus gesundheitlicher Sicht“ Nachstehendes auszuführen: Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter ,,FaIIzahIen“, ,,Testergebnisse“, ,,Fallgeschehen“ sowie ,,Anzahl an Infektionen“. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO (WHO Information Notice for IVDUsers 2020/05, Nucleic acid testinq (NAT) technoloqies that use polymerase chain reaction (PCR) for detection of SARS-CoV-2, 20. January 2021) ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen/Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger ,,Fallzahlen“. Damit bleibt es schon damit offen, von welchen Zahlen die ,,Information“ ausgeht. Die ,,Information“ nimmt Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission vom 21.1.2021. Es ist mangels Angaben nicht nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von PCR-Tests vom 20.01.2021 untersucht wurden. Konkret ist nicht ausgewiesen, welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut getestet und anschließend klinisch untersucht wurde. Damit folgt die WHO dem Erfinder der PCR-Tests, Dr. Cary. Mutatis mutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt. (…) Geht man von den Definitionen des Gesundheitsministers, ,,Falldefinition Covid-19“ vom 23.12.2020 aus, so ist ein ,,bestätigter Fall“ 1) jede Person mit Nachweis von SARS-CoV2-spezifischer Nukleinsäure (PCR-Test, Anm.), unabhängig von klinischer Manifestation oder 2) jede Person, mit SARS-CoV-2-spezifischem Antigen, die die klinischen Kriterien erfüllt oder 3) jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2-spezifischem Antigen, die die epidemiologischen Kriterien erfüllt. Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten ,,bestätigten Fälle“ die Erfordernisse des Begriffs ,,Kranker/Infizierter“ der WHO. (…) Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO, so ist jegliche Feststellung der Zahlen für ,,Kranke/Infizierte“ falsch. (…) Insgesamt ist bezüglich der ,,Information“ des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien und der darauf fußenden Begründung des Untersagungsbescheides festzuhalten, dass zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen. Dies wird unterstrichen durch die ,,Limitationen“ der Corona-Kommission, lautend ,,Es kann kein Rückschluss auf die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen gezogen werden, da davon auszugehen ist, dass diese in Wechselwirkung zueinander stehen und sich in ihrer Wirkung gegenseitig beeinflussen.“ Foto: FPÖ-TV Thema der Woche Das Zurec Ein Urteil des Verwaltungsg Die Freiheitlichen haben gegen das Verbot ihrer Veranstaltung gegen die Corona-Maßnahmen am 31. Jänner geklagt. Das Verwaltungsgericht Wien hat nicht nur das Demo-Verbot als unrechtmäßig erkannt. Es hat in seinen Begründungen auch die Grundlagen der „Corona-Maßnahmen“ der Bundesregierung, da nicht WHO-konform, für nichtig erklärt. Das Medien-Echo war beschämendes Schweigen. Was nicht passt, wird passend gemacht. Das erledigen heutzutage die sogenannten und selbsternannten „Faktenchecker“, deren Urteile sogar höher gehandelt werden als Urteile unabhängiger Gerichte. Ungerechtfertigte Maßnahmen Das Wiener Verwaltungsgericht hat vor Ostern – siehe NFZ 13/2021 – die polizeiliche Untersagung einer für 31. Jänner angemeldeten FPÖ-Versammlung in Wien buchstäblich in der Luft zerrissen. Die Beschwerde der FPÖ wurde in jedem Punkt bestätigt. Darüber hinaus übte das Gericht auch massive Kritik am Zahlenmanagement der Regierung in Zusam-

Nr. 14/15 Donnerstag, 15. April 2021 g Innenpolitik 5 Mit ihrer Klage gegen das Demonstrations-Verbot hat die Freiheitliche Partei der Bundesregierung eine schwere Schlappe zugefügt. htbiegen eines ungenehmen Urteils erichts Wien, das die „Corona-Maßnahmen“ zerfleddert, wird von Politik und Medien totgeschwiegen menhang mit Corona-Infektionen bzw. -Erkrankungen. Die freiheitliche Klubobmann- Stellvertreterin Dagmar Belakowitsch ging aufgrund der Schärfe und Klarheit des Erkenntnisses davon aus, dass mit Hinweis auf die klar als fehlerhaft bezeichneten Infektionszahlen künftig keine einzige Versammlung mehr verboten werden dürfte. Diese Klarheit hat in den Medien, die ja nur Verschwörungstheoretiker, Corona-Leugner und Rechtsradikale auf den Demonstrationen ausmachten, für Unruhe gesorgt. Wer das Urteil nicht in einer Kurzmeldung versteckte oder seinen Lesern gänzlich unterschlug, der ließ es von „Faktencheckern“ auf Linie bringen – also in Frage stellen, um den Corona-Kurs der Bundesregierung weiter unbeschadet verklären zu können. Daher hat man sich sogar bei der APA, der größten nationalen Nachrichten- und Presseagentur Österreichs, die Mühe gemacht und das Urteil des Verwaltungsgerichts Wien zur Untersagung einer FPÖ-Versammlung im Jänner einem „Faktencheck“ unterzogen. Aber die zusammengewürfelten Argumente dieses „Faktenchecks“ sind so seicht und substanzlos, dass sie die Nachvollziehbarkeit des Urteils erst recht bestätigen. Journalisten spielen „Richter“ Auch in Deutschland, wo Kanzlerin Angela Merkel noch radikaler die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger zurechtgestutzt hat, dürfte man es mit der Angst zu tun bekommen haben. So schaltete sich nämlich auch die DPA, die Deutsche Presseagentur, in diese innerösterreichische Angelegenheit ein. Als Presseagentur bekommt die DPA exklusive Rechte auf Facebook und darf Artikel dort, die Klares Journalistenurteil: Das Gericht betreibt „Desinformation“. Foto: FPÖ-TV nicht in den Mainstream passen, einem Faktencheck unterziehen. Und genau das haben sie auch getan. Konkret ging es um einen Artikel, der am 31. März auf der offiziellen FPÖ-Facebookseite gepostet wurde und sich ebenfalls mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts beschäftigte. Und siehe da – prompt wurde das FPÖ-Posting mit einem Warnhinweis versehen. Es wird allerdings schwierig für die Koalition und deren mediale Lautsprecher, gegen das Urteil vorzugehen, das Verfahren überhaupt wieder aufzunehmen. Denn das Gericht hat eine ordentliche Revision ausgeschlossen. „Für eine außerordentliche Revision muss die Landespolizeidirektion Wien nun Gründe für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorlegen“, erläuterte FPÖ-Klubobmann Herbert Kickl das Dilemma der Bundesregierung. Zudem habe das Gericht betont, dass sein Erkenntnis nicht von der bisherigen, durchaus einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweichen würde. Mit seinem vernichtenden Urteil zu den Corona-Maßnahmen ist das Verwaltungsgericht Wien nicht allein. Vermehrt werden jetzt Klagen von couragierten Bürgern gegen diese Maßnahmen vor Gerichten behandelt. Das jüngste Beispiel dazu lieferte das Amtsgericht Weimar in Thüringen. Es hat entschieden, dass die Pflicht zum Maskentragen, zum Einhalten von Mindestabständen und zu Schnelltests an Schulen eine Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstellen. Und zwar eine so gravierende, dass sich ohne ein Einschreiten eine erhebliche Schädigung von Kindern mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

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