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FPÖ-ÖVP Regierungsprogramm 2017-2022

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Regierungsprogramm 20172022 Gewerbes als Rechtsfolge einer Verurteilung (§ 13 GewO) an die Regelungen des Amtsverlustes (§ 27 StGB) • Forcierung gemeinnütziger Leistung als Strafsanktion • Jugendgerichtsgesetz (JGG) −− Überprüfung einer allfälligen Angleichung der Strafdrohungen für junge Erwachsene an jene bei Erwachsenen −− Effektive Maßnahmen für strafunmündige Täter • Suchtmittelgesetz (SMG) −− Verschärfung einzelner Bestimmungen im SMG, um insbesondere Minderjährige zu schützen −− Verbot des Verkaufs von Hanfsamen und Hanfpflanzen • Einführung eines separaten Verhandlungsabschnitts betreffend die Strafzumessung und die dafür zugrundeliegenden Gründe („Schuldinterlokut“) • Evaluierung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, insbesondere in Hinblick auf mehr Praktikabilität und höhere Rechtssicherheit • Evaluierung der Umsetzung der Ziele des Glücksspielgesetzes • Evaluierung der Anwendung von und des Rechtsschutzes bei besonderen Ermittlungsmethoden nach Strafprozessordnung (StPO) und Sicherheitspolizeigesetz (SPG); in allen Fällen der Ermittlung ist der Rechtsschutzbeauftragte zu verständigen • Absolutes Beweisverwertungsverbot bei rechtskräftig festgestellter Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme im konkreten Strafverfahren und in anderen Verfahren; zwingende Vernichtung sämtlicher solcherart erlangter Ermittlungsergebnisse und Verbot jeglicher Auswertung • Bündelung der staatsanwaltschaftlichen Kompetenzen bei der Terrorismusbekämpfung • Ermittlungsverfahren −− Absoluter Schutz der Korrespondenz, Kommunikation, Aufzeichnungen etc. von Berufsgeheimnisträgern in jeglicher Form mit umfassendem Verwertungsverbot −− Zeitliche Beschränkung von Strafverfahren nach dem Maßstab der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) • Modernisierung des Hauptverfahrens −− Präzisierungen im Bereich des Ablaufs der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung (z.B. Recht des Verteidigers auf nicht unterbrochene Fragestellung) −− Abbau von Formalhürden, wie z.B. formalistische Vorgaben für Beweisanträge; strikte Rügepflichten usw. −− Audiovisuelle Aufzeichnung der Hauptverhandlung −− Verpflichtung des bestellten Sachverständigen, zu widerstreitenden Ergebnissen eines Privatsachverständigengutachtens Stellung zu nehmen −− Gesetzliche Klarstellung, dass Sachverständige, die als Hilfskraft der Staatsanwaltschaft Befund oder Gutachten erstellt haben, grundsätzlich nicht im Hauptverfahren tätig sein dürfen −− Evaluierung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Reform der Geschworenengerichtsbarkeit aus Oktober 2010 auf Basis der Variante A (Beibehaltung der Geschworenengerichtsbarkeit) • Reform des Rechtsmittelsystems der StPO • Bewusstseinsbildung und konsequente Vollziehung der gesetzlichen Regelungen des Tatbestands der Tierquälerei • Ausweitung des Schutzes auf Eigentum und Hausrecht insbesondere auch gegen das illegale Eindringen in Stallungen • Einführung eines Quick-Freeze-Modells (Anlassdatenspeicherung) bei Vorliegen eines Anfangsverdachts bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung; gerichtliche Bewilligung unter der Voraussetzung eines konkreten Tatverdachtes, um auf diese gespeicherten Daten zugreifen zu können • StPO: Anhebung/Valorisierung der Untergrenzen der Pauschalkostenbeiträge (BG-Verfahren derzeit 50 Euro) Seite 44

Regierungsprogramm 20172022 Reformen im Straf- und Maßnahmenvollzug Die Strafvollzugszwecke sind klar zu definieren und dem aktuellen Bedarf anzupassen. Strafvollzug ist zentraler Bestandteil der Sicherheitspolitik und den Zielen der Resozialisierung verpflichtet. In diesem Zusammenhang kommt den Beamten der Justizwache eine verantwortungsvolle Rolle zu. Steigende Unterbringungszahlen und unzureichende Regelung des Vollzugs erfordern Reformen, um die Sicherheit in Österreichs Justizanstalten weiterhin gewährleisten zu können. Im Rahmen rechtlicher, politischer und diplomatischer Bemühungen ist das Konzept „Haft in der Heimat“ mit Nachdruck weiterzuverfolgen, da dies einerseits den Strafvollzug entlastet, andererseits aber auch die Erfolgschancen einer Resozialisierung von Straftätern erhöht. • Modernisierung des Strafvollzugsrechtes: Erhöhung der (Rechts-)Sicherheit durch klarere Handlungsanleitungen −− Überprüfung der Aufteilung von exekutivdienstlichen und betreuenden Aufgaben im Sinne des § 20 StVG in Hinblick auf die Verwirklichung der Vollzugszwecke −− Identifikation und Dämpfung von Kostentreibern im Strafvollzug −− Einbeziehung der Insassen in die gesetzliche Krankenversicherung ohne Einbeziehung der Angehörigen (Standardleistungen) −− Nutzung von Synergien durch Versorgung von Häftlingen in Heeresspitälern −− Auch während medizinischer Behandlungen ist die exekutivdienstliche Aufrechterhaltung von Bewachung und Sicherheit im erforderlichen Ausmaß zu gewährleisten. −− Erweiterung des Anwendungsbereichs des elektronisch überwachten Hausarrests (z.B. bis 24 Monate Strafarrest), außer bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten −− Anpassung des Katalogs der Dienstwaffen im StVG nach dem Vorbild des SPG sowie Modernisierung des Waffengebrauchsrechts der Justizwache −− Unterbringung von islamistischen/dschihadistischen Gefährdern in eigenen Sicherheitsabteilungen −− Wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Informationsund Kommunikationstechnik durch Insassen −− Forcierung des Konzepts „Haft in der Heimat“ durch verstärkte bilaterale Übereinkommen und konsequente Anwendung der bestehenden multilateralen Übereinkommen und Rechtsgrundlagen in der EU und in Drittstaaten; Initiative auf EU-Ebene mit dem Ziel des Strafvollzugs im Heimatland bei EU-Bürgern und durch Einsatz finanzieller Mittel für Drittstaaten außerhalb der EU −− Forcierung diplomatischer, rechtlicher und politischer Mittel zum Abschluss von Überstellungsverträgen −− Verpflichtende Sicherheitsüberprüfung gem. § 55 SPG für alle im Strafvollzug dauerhaft tätigen Externen (islamische Seelsorger, Psychotherapeuten etc.) • Neue Formen des Strafvollzugs zur Förderung der Wiedergutmachung und der Resozialisierung insbesondere von Jugendlichen und bei reinen Vermögensdelikten • Verbesserte Zusammenarbeit aller mit psychisch Kranken befassten Institutionen (Erkenntnis aus dem Fall „Brunnenmarkt“) • Evaluierung des Bedarfs an Planstellen im Strafvollzug unter Einbeziehung der Justizbetreuungsagentur • Evaluierung des Investitionsbedarfs für Sicherheitsausrüstung • Prüfung der Anhebung der derzeit finanziell unbefriedigenden Haftentschädigung • Erleichterung des Ressortwechsels von Exekutivbeamten • Reform des Maßnahmenvollzugs – Sicherheit der Allgemeinheit erhöhen −− Vorrangige Zwecke der Unterbringung sind die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und die erforderliche medizinische Behandlung Seite 45

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