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Asyl: Bund holt sich die Kontrolle zurück

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Aus für die „Asylindustrie“, der Bund übernimmt jetzt Betreuung und Beratung

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4 Innenpolitik Neue Freie Zeitung Details zur Neuregelung der Mindestsicherung Im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sind folgende Höchstbeträge vorgesehen: 885,47 Euro für Alleinstehende (100 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes 2019) oder 1.239,66 Euro für ein Paar (zweimal 70 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes 2019). Für Kinder wird es künftig gestaffelte Beträge geben: Für das erste Kind gebühren 25 Prozent, für das zweite Kind 15 Prozent und ab dem dritten Kind fünf Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes (1. Kind 221,37 Euro, 2. Kind 132,82 Euro, ab dem 3. Kind 44,27 Euro als Maximalwerte 2019). Die für die Kinder gebührenden Beträge sind rechnerisch gleichmäßig auf die minderjährigen Kinder aufzuteilen. Bei einer Familie mit drei minderjährigen Kindern würde sich daher pro Kind eine anteilige Leistung von 132,82 Euro ergeben. Neu werden Zuschläge für Menschen mit Behinderung und Alleinerziehende sein, um dem besonders hohen Armutsrisiko dieser Personengruppen entgegenzuwirken. Die Sozialhilfe soll vorrangig in Form von Sachleistungen erfolgen, sofern die Ziele der Sozialhilfe dadurch besser erreicht werden können. Leistungen, die der Deckung des Wohnbedarfs gewidmet sind, sind grundsätzlich als Sachleistung zu gewähren, außer es ist im Einzelfall unwirtschaftlich oder unzweckmäßig. Eine „Deckelung“ gibt es nur für volljährige Personen und auch hier nur betreffend Geldleistungen. Sachleistungen haben von vornherein bei der Berechnung außer Ansatz zu bleiben. In einem Erwachsenenhaushalt mit Kindern werden daher nur die Geldleistungen der Erwachsenen gedeckelt, die Sätze für Kinder bleiben davon unberührt. Das Grundsatzgesetz gibt den Ländern einen Spielraum, nachgewiesene außerordentliche Unterstützungsbedarfe in Härtefällen in Form von Sachleistung abdecken zu können. EU- und EWR-Bürger haben grundsätzlich erst nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung. Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich erst nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung – ausgenommen Asylberechtigte, die Inländern gleichgestellt werden müssen. Solange Asylberechtigte nicht das Sprachniveau B1 in Deutsch oder C1 in Englisch und die Erfüllung der integrationsrechtlichen Verpflichtungen (§ 16b Abs. 1 IntG) nachweisen können, wird künftig nur mehr eine reduzierte Mindestsicherung (65 Prozent) als Geldleistung zustehen. Der Differenzbetrag auf die „volle“ Mindestsicherung wird als Sachleistung in Form von Sprach- bzw. Berufsqualifizierungsmaßnahmen gewährt. Die „volle“ Mindestsicherung gebührt arbeitsfähigen Asylberechtigten erst dann, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, sprich die Vermittelbarkeit gewährleistet ist. Vermögenszugriff: Das Schonvermögen beträgt 5.300 Euro pro Bezugsberechtigtem. Erst nach drei Jahren – bisher 6 Monate – besteht die Möglichkeit eines Zugriffs der Behörden etwa auf ein Eigenheim des Mindestsicherungsbeziehers. Grafiken: sozialministerium.at Foto: BKA/Dragan Tatic Thema der Woche Sozialministerin Beate Hartinger-Klein hat die Mindestsicherung NEU vorge Ordnung in das Min Koalition beschloss „Sozialhilfe neu“ mit Abschlä Mit der Reform der Mindestsicherung hat die Bundesregierung jetzt ein Grundsatzgesetz geschaffen, das die unterschiedlichsten Landesgesetze mit einer Übergangsfrist harmonisieren soll. Neben den bereits bekannten Verschärfungen für Zuwanderer wurden Ausnahmenregelungen für Menschen mit Behinderungen geschaffen. Die neue Bundesregierung hat vergangene Woche im Ministerrat ihr Modell der Sozialhilfe beschlossen, das die bisherige Mindestsicherung ersetzen soll. Die wichtigste Neuerung dabei ist, dass der Bonus für Behinderte von einer Kann- zu einer Muss-Bestimmung umgewandelt wurde. Wiedereinstieg in Arbeit fördern Neben der Armutsbekämpfung seien nun der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt und die Verhinderung der Zuwanderung in „unser Sozialsystem“ die Ziele, betonte Vizekanzler HC Strache: „Wir haben endlich ein Grundsatzgesetz geschaffen, das die unterschiedlichen Landesgesetze harmonisiert und mehr Fairness schafft, indem sie für Zuwanderer an ihren Integrationswillen und an ihre Deutschkenntnisse gebunden wird.“ Sozialministerin Beate Hartinger-Klein sprach von einer „effizienten Lösung“, die die Menschen nicht in eine permanente Abhängigkeit bringe, sondern für sie Anreize schaffe, ihren Lebensunterhalt wieder über ein Erwerbseinkommen zu sichern. An die Länder, die mit Ausführungsgesetzen die neue Sozialhilfe umsetzen sollen, appellierte Hartinger-Klein: „Es geht nur miteinander, nicht gegeneinander.“ Zusätzliche Präzisierungen Im Vergleich zu den ursprünglichen Plänen hat die Regierung noch einige „Präzisierungen“ vorgenommen. Leben mehrere Sozialhilfebezieher in einer Wohngemeinschaft, so ist eine Deckelung von 175 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes (derzeit 1.510,25 Euro) vorgesehen. Klargestellt wurde nun, dass nicht nur Kinder, sondern auch Menschen mit Behinderungen von dieser Deckelung ausgenommen sind. Dauerhaft erwerbsunfähige Bezieher sind von der Bestimmung ebenfalls ausgenommen. Die Sozialhilfe wird maximal

Nr. 12 Donnerstag, 21. März 2019 g Innenpolitik 5 Foto: sozialministerium.at Beate Hartinger-Klein FPÖ-Sozialministerin POLITIK ANALYSIERT stellt: Sozialhilfe ist eine zeitlich begrenzte Hilfsmaßnahme und kein Dauerbezug in der sozialen Hängematte. destsicherungs-Chaos gen für Zuwanderer und Ausnahmeregelungen für behinderte Menschen für zwölf Monate gewährt, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Bestehende bessere Regeln der Länder für Sonderbedarf (Pflege, Behinderung) werden nicht berührt. Die Länder können einen Wohnzuschuss von 30 Prozent gewähren, um die unterschiedlich hohen Mietkosten in den Bundesländern zu berücksichtigen. Keine Sozialhilfe im Knast Straftäter erhalten während des Aufenthalts in der Haftanstalt keine Mindestsicherung, sondern haben erst nach ihrer Entlassung Anspruch darauf. Die Kürzungen für Zuwanderer mit schlechten Deutschkenntnissen in Höhe von 300 Euro bleiben. Sie bekommen zukünftig lediglich 563 Euro. Die Differenz wird als Sachleistung zum „Arbeitsqualifizierungsbonus für Vermittelbarkeit“ gewährt, womit Sprachkurse finanziert werden sollen. Eingeschränkt wird die Möglichkeit der Länder, auf das Vermögen der Betroffenen zuzugreifen. So soll etwa ein Auto, das zur Fahrt in die Arbeit benötigt wird, vom Zugriff ausgenommen sein. Zudem wird ein „Schonvermögen“ von 600 Prozent des Ausgleichszula- Volle Sozialhilfe für Ausländer erst nach fünfjährigem Aufenthalt und für anerkannte Asylanten bei Integrationsnachweis. genrichtsatzes (knapp 5.300 Euro) sichergestellt. Zugleich wird die „Schonfrist“ für den Zugriff auf das Eigenheim bzw. die pfandrechtliche Eintragung im Grundbuch von bisher sechs Monaten auf drei Jahre erhöht. Integration fördern Die Ausgaben für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung haben sich in Österreich seit 2012 fast verdoppelt, 62 Prozent der Bezieher haben Migrationshintergrund, erinnerte Vizekanzler HC Strache: „Deshalb war es wichtig, Maßnahmen zu ergreifen, die die Integration von Migranten am Arbeitsmarkt fördern und den Erwerb von Deutsch-Kenntnissen forcieren, weil damit auch eine wesentliche Voraussetzung für Integration und Vermittelbarkeit verbunden ist.“ Mit der Reform der Mindestsicherung werde jetzt endlich ein Grundsatzgesetz geschaffen, das die unterschiedlichsten Landesgesetze mit einer Übergangsfrist harmonisiere, betonte der FPÖ-Vizekanzler. Das Gesetz soll im Mai im Parlament beschlossen werden und die Länder müssen bis Jahresende entsprechende Durchführungsbestimmungen erlassen. Das „Sozialhilfegrundsatzgesetz – Mindestsicherung NEU“ ist für Menschen geschaffen worden, die sich in einer sehr schwierigen Phase ihres Lebens befinden. Es soll aber nicht dazu einladen, sich in der sozialen Hängematte auszuruhen. Arbeit wird sich durch unser Gesetz wieder lohnen! Sozial UND fair Es wurden alle 150 Stellungnahmen gesichtet. Den Inhalt dieser mehr als 1.000 Seiten haben wir zum Anlass genommen, unseren Entwurf in einigen Punkten noch zu präzisieren. So ist in der Regierungsvorlage nun nochmals klar verankert, dass landesgesetzliche Sonderregelungen, die (finanzielle) Besserstellungen für Menschen mit Behinderungen vorsehen, weiterhin uneingeschränkt zulässig sind. Neu ist auch ein verpflichtender Zuschlag für Menschen mit Behinderung sowie eine bessere Absicherung von Angehörigen, die demenzerkrankte oder minderjährige Familienmitglieder pflegen. Neu und ausdrücklich verankert ist nun auch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen Ausnahmen von der Deckelung bei den Geldleistungen vorzunehmen. Die Kernanliegen wurden beibehalten, weshalb die Bedarfsdeckung im Sinne einer erhöhten Treffsicherheit stärker über Sachleistungen erfolgt. Die volle Leistung gebührt nur jenen, die auch bereit sind, sich zu integrieren. Die Zahlung wird bei Volljährigen beschränkt, um klarere Unterschiede zwischen Erwerbseinkommen und Sozialhilfebezug zu schaffen. Und wir berücksichtigen bundesweite Familienleistungen einheitlich bei Mehrkindfamilien stärker als bisher in der Mindestsicherung. Das ist sozial UND fair.

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