Konkrete Maßnahmen im Asylwesen: »» Zeitliche Straffung des Asylverfahrens in erster Instanz auf maximal drei Monate bei verpflichtendem Aufenthalt in einer Betreuungsstelle. »» Festschreiben eines strikten Neuerungsverbotes. »» Keine Verfahrenseröffnung bei Asylanträgen von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. »» Verfahrenseinstellung beim Versuch des Erschleichens der Asyleigenschaft, bei Täuschungen der Behörden über die Identität des Antragstellers und bei selbstverschuldeter Nichtvorlage von Reise- oder Ausweisdokumenten durch den Asylwerber. »» Bei Straffälligkeit Abschiebung von Fremden mit der rechtskräftigen Verurteilung bzw. sofortige Beendigung des Asylverfahrens. Die Staatsbürgerschaft ist das höchste Gut, welches ein Staat einer Person verleihen kann. Damit darf nicht leichtfertig umgegangen werden. Am Ende einer erfolgreichen Integration KANN es zu einer Verleihung der Staatsbürgerschaft kommen, dies muss aber nicht zwingend der Fall sein. Fünfzehnjähriger, dauerhafter und legaler Aufenthalt in Österreich, Unbescholtenheit sowie die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache und der Landeskunde sind unbedingte Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft, auf die jedoch kein Rechtsanspruch bestehen soll. Die Verleihung soll ein verbindliches Bekenntnis zu den Gesetzen und Werten unseres freiheitlichdemokratischen Rechtsstaates voraussetzen. Dieses Bekenntnis hat in schriftlicher Form zu erfolgen und darf keinen Spielraum für unterschiedliche Interpretationen eröffnen. Wer nach Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Verbrechen begeht, hat diese zu verlieren. 48 Heimat und Identität 2.1.6) Vertriebene und Heimatrecht Die FPÖ bekennt sich dazu, den zahlreichen Heimatvertriebenen, welche im Verlauf der tragischen Ereignisse der letzten Jahrzehnte in ihrem Grundrecht auf Heimat durch gewaltsame Vertreibungsmaßnahmen massiv verletzt wurden, ein Rückkehrrecht in ihre Heimat Österreich zu garantieren. 2.1.7) Die Staatsbürgerschaft – ein hoher Wert Neue Staatsbürger haben derzeit folgenden Eid zu leisten: „Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte.“ Eine Aberkennungsmöglichkeit der Staatsbürgerschaft soll es jedenfalls geben, wenn sie erschlichen wurde und dieses Gelöbnis grob missachtet wird. Davon betroffen wäre beispielsweise ein Neoösterreicher, der als religiöser Lehrer auftritt und predigt, dass die Verfassung der Republik Österreich und unsere Gesetze keinerlei Bedeutung für die Mitglieder seiner Religionsge-
meinschaft hätten, weil religiöse Dogmen über diesen stünden. Das ist vor allem für die zweite und dritte Generation von Zuwanderern von Bedeutung. Sie werden von eingebürgerten, religiösen Fundamentalisten gegen die heimische Bevölkerung aufgebracht und radikalisiert. Der hohe Grad an Entfremdung zwischen der autochthonen Kultur und Nachkommen der zweiten und dritten Einwanderergeneration belegt dies so eindrucksvoll wie erschreckend. Die in Österreich durchgeführten Staatsbürgerschaftstests sind in dieser Form völlig überflüssig. Wer den Wissenstest übrigens beim ersten Mal nicht schafft, darf wieder antreten. Und zwar so lange, bis er ihn besteht. Damit verliert jedweder Test, dem der Anspruch einer Wissensoder Gewissensprüfung zugrunde zu liegen hat, Relevanz und Sinnhaftigkeit. Es bestehen auch Sonderbestimmungen für Asylberechtigte, wonach diesen nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet die Staatsbürgerschaft zu verleihen ist. Aufgrund des Vorbehaltes Österreichs zum Europäischen Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Staatsgebiet, d.h. Hauptwohnsitz, haben, den Erwerb der Staatsbürgerschaft allein aus diesem Grund nicht zu erleichtern) und des grundlegenden Asyl-Verständnisses der FPÖ als Schutz vor Verfolgung auf Zeit besteht weder die Notwendigkeit einer Einbürgerung eines Asylberechtigten, geschweige denn einer verkürzten Einbürgerungsfrist. Nach Wegfall des Asylgrundes soll die Rückkehr in die Heimat erfolgen. Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 normiert weitere Personengruppen, die zeitlich privilegiert die Staatsbürgerschaft erhalten. Neben Fremden, die den Status des Asylberechtigten verliehen bekommen haben, haben auch Fremde, die im Bundesgebiet geboren wurden, nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Warum Fremde, die in Österreich geboren wurden, schon nach sechs Jahren die Staatsbürgerschaft erhalten sollen, ist nicht nachvollziehbar und birgt den Keim für organisierten Missbrauch. 49 Heimat und Identität
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