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Das freiheitliche Steuer- und Entlastungsmodell

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30 || FPÖ-Steuer- und Entlastungsmodell satzsteuer fließt tatsächlich erst beim Geschäft mit dem Endverbraucher. Ein umfassendes „Reverse Charge Modell“ brächte dem Staat bisher hinterzogene Einnahmen in Milliardenhöhe – und diese könnten wiederum für die dringend nötige Steuerreform verwendet werden. 13 Das Ende von teuren und schädlichen Steuerprivilegien Reiche Personen und internationale Unternehmen genießen in Österreich wertvolle Steuerprivilegien, von denen der normale Steuerzahler oder ein normaler Gewerbetreibender nur träumen kann: Minimale Steuersätze bei Stiftungen und die Verrechnung ausländischer Verluste mit inländischen Gewinnen bei internationalen Unternehmen. Die FPÖ fordert die Einschränkung bzw. ersatzlose Streichung dieser Privilegien. Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung Seit 2005 gilt in Österreich – ohne europarechtliche Vorgaben – das System der Gruppenbesteuerung. Im Vergleich zu jenen EU–Mitgliedstaaten, die Gruppenbesteuerungssysteme anwenden, ist die österreichische Gruppenbesteuerung sehr weiträumig bzw. großzügig gestaltet; dies hat auch der Rechnungshof festgestellt. Durch die Gruppenbesteuerung können u.a. ausländische Verluste mit inländischen Gewinnen verrechnet werden. Dadurch ist es in der Vergangenheit zu massiven Steuerausfällen gekommen. Zur Sicherstellung des Steueraufkommens sind folgende Maßnahmen erforderlich: Gruppenmitglieder müssen ihren Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat

31 haben; keine Einbeziehung von Tochtergesellschaften aus Drittstaaten in die Gruppenbesteuerung. Ausländische Verluste, die im Inland verwertet wurden, sind spätestens nach drei Jahren im Inland nachzuversteuern. Streichung der Steuerprivilegien von Privatstiftungen Sinn und Zweck einer Privatstiftung ist nicht die Schaffung eines „Steuersparvehikels“, wie dies bei den meisten Stiftungen in Österreich der Fall ist, sondern der langfristige Erhalt bestimmter Vermögenswerte. Die noch existierenden Steuerprivilegien von Privatstiftungen sind daher zu streichen. Annäherung der Besteuerung der Privatstiftung an die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (AG bzw. GmbH). Die anrechenbare „Zwischensteuer“ für bestimmte Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen soll durch eine endgültige (nicht anrechenbare) Körperschaftsteuer ersetzt werden. Steuerstundungsmöglichkeit beim Beteiligungsverkauf durch sogenannte „Übertragung stiller Reserven“ streichen. Erhöhung der Stiftungseingangssteuer von derzeit 2,5% auf 5% des Wertes des zugewendeten Vermögens; Hinweis: bis 31.7.2008 betrug die Steuer 5%! Auch die Zuwendung ausländischer Grundstücke an eine Privatstiftung soll dem 3,5%igen Stiftungseingangssteueräquivalent unterliegen; Hinweis: bis 31.12.2011 unterlagen solche Zuwendungen der Stiftungseingangssteuer! www.FPOE-BILDUNGSINSTITUT.at

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